Einzelbetreuungen (im Volksmund "Sitzwache")

Definition:

Sitzwache ist die Durchführung einer Einzelbetreuung einer beaufsichtigungspflichtigen Person in der Regel innerhalb einer medizinischen Einrichtung, beispielsweise Krankenhäuser, Psychiatrien, etc. Einzelbetreuung bedeutet, dass EINE Pflegekraft auf EINE zu betreuende Person Acht gibt. Dies ist eine heilberufliche Leistung, welche in Verantwortung einer examinierten Pflegekraft durchgeführt wird. Oftmals werden diese Leistungen ärztlich verordnet.

 

Wer übernimmt die Kosten:

Eine Sitzwache kann in Ausnahmefällen von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Beispiele in Form von Gerichtsurteilen und Einzelentscheidungen hierfür finden Sie weiter unten.

Krankenhäuser der Regelversorgung konnten bis Ende 2020 Sitzwachen über die Pflegekomplexmaßnahmenscore (PKMS) Dokumentation  teilweise refinanzieren.

Eine Finanzierung über das Pflegebudget ist jetzt ab 2021 möglich.

Alle anderen Personenkreise müssen die beauftragte Sitzwache selbst bezahlen (Selbstzahler).

 

Rechtsgrundlage:

§ 1 GG
"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Oftmals können Fixierungen eines Patienten vermieden werden, wenn eine Sitzwache anwesend ist. Durch die Gestellung einer Sitzwache fördern Sie die Menschlichkeit und beachten die Menschenwürde.

 

§ 39 Abs. 2, Nr 5, Satz 3 PsychKG Berlin

Patienten, die fixiert, oder fixiert UND sediert worden sind, müssen eine "ständige persönliche Begleitung" im Sinne dieses Paragraphen haben. Das Gesetz schreibt keine Qualifikation für die persönliche Begleitung vor.

 

Zweck einer Sitzwache:

Die "ständige persönliche Begleitung" = Sitzwache hat den Zweck, den zu betreuenden Patienten vor Verletzungen zu schützen, Notfälle rechtzeitig zu erkennen und ihm in seinen Grundbedürfnissen zu unterstützen, da die beaufsichtigungspflichtige Person möglicherweise aktuell nicht dazu fähig ist. Zudem soll die Sitzwache durch permanente Anwesenheit dem beispielsweise fixierten Patienten die psychische Herausforderung der Lage des Patienten (er ist fixiert) fördern und stabilisieren.

 

Aufgaben einer Sitzwache:

Eine Sitzwache hat durchgehenden Sichtkontakt zum zu betreuenden Patienten zu gewährleisten. Ein außer Sichtkontakt lassen des Patienten ist untersagt. Für Toilettengänge, Pausen, Zigarettenpausen oder sonstige Arbeitsunterbrechungen muss die Sitzwache sich von einer anderen Betreuungskraft ablösen lassen. Eine Sitzwache darf keine anderen Aufgaben haben, als die ständige persönliche Begleitung des Patienten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "ständig" des PsychKG (Psychich Krankengesetz Berlin). Die Sitzwache hat zwar laut Gesetzestext keine näher bezeichnete Berufsbezeichnung, jedoch klingt es logisch, dass diese Person im Hinblick auf Notfälle geschult sein muss. Zudem muss sie sich mit Problematiken und Risiken einer Fixierung auskennen, sowie über Grundwissen über verschiedene psychiatrische Erkrankungen verfügen. Zunächst ist die Sitzwache tatsächlich nur für die Sicherheit des Patienten zuständig; Sie ruft um Hilfe, wenn der zu betreuende Patient sich in Gefahr begibt. Die für den Patienten zuständige Gesundheits- und Krankenpflegekraft des Krankenhauses bleibt IMMER in der Verantwortung bei der Durchführung der sonstigen Krankenpflegeleistungen.

 

Problemstellungen der Sitzwachen:

Die Sitzwache darf nicht schlafen. Ein Nachtdienst, 8,0h auf dem Stuhl sitzend und dem Schnarchen des Patienten zuzuhören, kann sehr ermüdend sein.

 

Das Pflegepersonal der Krankenhäuser zeigt oftmals die Erwartungshaltung, dass die Sitzwache den beaufsichtigungspflichtigen Patienten "rundum" betreut und auch sämtliche pflegerischen Interventionen, wie zum Beispiel Nahrung anreichen, Positionswechsel im Bett, etc. durchführt. Erfahrungsgemäß erhalten Patienten, an denen eine Sitzwache tätig ist, weniger Aufmerksamkeit des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals des Krankenhauses. Hierhinter vermuten wir einen psychologischen Effekt "Ach, da sitzt schon jemand, da brauche ich nicht gucken gehen", oder "die Sitzwache macht das schon". Fakt ist jedoch, dass die Sitzwachen, auf Grund der gesetzlich weichen Vorgaben, oftmals keine entsprechende Qualifikation haben, um Pflegemaßnahmen korrekt durchführen zu können.

 

 

Quelle: Autor: Simeon Frommholz, Berlin, 2018

 

Literaturhinweise

Anbei finden Sie eine stetig ergänzte Sammlung an Quellenhinweisen, die mit Sitzwachen oder Nachtwachen oder Ähnlichem zusammenhängen. Aus einigen ergeben sich Möglichkeiten zur Kostenübernahme.

Wir übernehmen keinerlei Haftung, Garantie oder Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Wir zitieren mit größter Nachsicht, bitte haben Sie Verständnis für etwaige aufgetretende Fehler.

 

Gesetzestexte

1) Grundgesetz, Art 1, 2, 3, 13, 19

 

GG

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat:

"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347

 

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, letzter Aufruf 14.02.2019, 11:27 Uhr)

 

 

Kommentar durch Simeon Frommholz:
"Recht auf körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde und Freiheit"

 

 

2.) Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Vom 17. Juni 2016*

Zum 14.02.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

 
* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336)
 
Auszug aus §39 Besondere Sicherungsmaßnahmen
"(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind
  • 1.
  • die Beschränkung und das Verbot des Aufenthalts im Freien,

  • 2.
  • die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,

  • 3.
  • die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,

  • 4.
  • die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) und

  • 5.
  • die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) in Zusammenhang mit einer durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommenen medikamentösen Sedierung.

Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 vorgenommen, sind die geeignete und erforderliche Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bei einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 4 und 5 eine ständige persönliche Begleitung sicherzustellen."

 

(Zitat: http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=8F97C460C9538CC8A23B0B6EF01A55E2.jp13?quelle=jlink&query=PsychKG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-PsychKGBE2016pP39 letzter Aufruf 14.02.2019, 11:35 Uhr)

 

 
Kommentar durch Simeon Frommholz:
Gesetzliche Verpflichtung einer Sitzwache bei besonderen Sicherungsmaßnahmen (z. Bsp. eine Fixierung). Ist ein Patient in einer psychiatrischen Klinik, z Bsp. fixiert, MUSS eine Sitzwache beauftragt werden. Die Kosten hierfür trägt die Einrichtung. "Dieser Grundsatz ist für die Behandlung psychisch Kranker in Psychatrischen Krankenhäusern allgemein anerkannt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, S. 751). Er gilt aber in gleicher Weise auch für allgemeine Krankenhäuser, wenn sie Patienten mit getrübten Bewußtsein behandeln (vgl. OLG Köln, AHRS 3060/14; so OLG Karlsruhe, PKH-Beschluß vom 8. Juni 1994, AS 133)"
Zitat: http://www.werdenfelser-weg-original.de/lg-heidelberg-urteil-vom-05-11-1996-4-o-129-93/ letzter Aufruf am 14.02.2019 um 12:45
 
 

Rechtsprechung

1.) LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 65/12 

 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167982 letzter Aufruf am 14.02.2019 um 11:44 Uhr

 

Kommentar durch Simeon Frommholz:

Kurzgefasst: Eine Person mit Behinderung hatte einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus. Sie sah sich dort nicht ausreichend versorgt. Das Krankenhaus hatte eine nächtliche Sitzwache organisiert für die Zeiten 22:00 - 07:00 Uhr. Für die übrige Zeit nahm die behinderte Person ihre persönliche Assistenz in Anspruch, die sie üblicher Weise zu Hause versorgt.

Für letzteres wollte die behinderte Person, dass das Krankenhaus (bzw ein anderer Kostenträger) die Rechnung bezahlt. Das Gericht entschied, dass die behinderte Person die Kosten für persönliche Assistenz im Krankenhaus selber bezahlen muss, weil ein Krankenhaus per Gesetz dazu verpflichtet ist, auch bei schwerstpflegebedürftigen, entsprechende Pflegeleistungen zu erbringen. Das Krankenhaus argumentierte, dass sie auch im Stande gewesen wären, wenn die behinderte Person NICHT ihre persönliche Assistenz in Anspruch genommen hätten.

 

Wir hatten einen ähnlichen Fall selbst:
Wenn wir Patienten in der Häuslichkeit betreuen, und diese in eine Klinik verlegt werden, sprechen wir mit der Klinikleitung, ob wir weiterhin unsere Sitzwachentätigkeiten am Patienten im Krankenhaus durchführen können. Wird dieses seitens der Klinik bejaht,  wird sofort geklärt, ob die Klinik hierfür die Kosten übernimmt.

Diesen Fall haben wir bereits genau so gehabt.
 

 

 

 

2.) LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 SO 1431/13 

 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179271 letzter Aufruf 14.02.2019 um 12:17

 

Kommentar durch Simeon Frommholz:

Nachtwache statt Fixierung, der Sozialhilfeträger kann für die Kosten aufkommen. Patienten, die Leistungen des Sozialhilfeträgers empfangen und eine Sitzwache benötigen, SOLLTEN dringend einen Antrag auf Kostenübernahme nach dem im Folgenden aufgeführten Paragraphen/ Gerichtsurteil stellen. Der Sozialhilfeträger ist jedoch nicht verpflichtet, die Kostenübernahme zu gewährleisten.

 

"Amtlicher Leitsatz:

Bedarf ein Pflegebedürftiger aufgrund psychischer Erkrankungen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einer nächtlichen 1:1-Betreuung um Selbst- bzw. Fremdgefährdungen zu verhindern, kann dies eine vom Sozialhilfeträger neben den sonstigen Kosten der Pflege zusätzlich zu tragende "Hilfe für andere Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative SGB XII darstellen.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 08.07.2015
für Recht erkannt:"

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/lsg-baden-wuerttemberg/2015-07-08/l-2-so-1431_13/ letzter Zugriff 14.02.2019 um 12:20 Uhr

 

3.) Bundessozialgericht 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R  

 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173576 letzter Aufruf am 14.02.2019 um 13:56 Uhr

 

Kommentar durch Simeon Frommholz:
Die Kosten einer Sitzwache können im Einzelfall im Rahmen der
§§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. übernommen werden. Diese sind beim zuständigen Träger der Integrationshilfe, ggf. mit Verweis auf dieses Gerichtsurteil zu beantragen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, bei besonders stark behinderten Menschen.
 

 

4.) Bundesverfassungsgericht,

Pressemitteilung Nr. 62/2018 vom 24. Juli 2018

Urteil vom 24. Juli 2018
2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

 

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-062.html letzter Aufruf am 14.02.2019 um 14:02 Uhr

 

"Hierzu zählen die Anordnung und Überwachung der Fixierungsmaßnahme durch einen Arzt - in Fällen der 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung grundsätzlich begleitet von einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal -, die Dokumentation der maßgeblichen Gründe hierfür, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung. Hinzu kommt die Verpflichtung, die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen."

 

Zitat: Link siehe Quelle zuvor, Teilüberschrift der Pressemitteilung: "Wesentliche Erwägungen des Senats":, Nr. 2.II, Satz 4 und 5., Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, Karlsruhe

 

Kommentar durch Simeon Frommholz:

Die Pflicht einer Sitzwache bei einer 5- Punkt und 7- Punkt Fixierung ist höchstrichterlich festgelegt.

 

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